Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und zukünftiger Geschäftsverbindung. Hiermit widersprechen wir ausdrücklich den Einkaufs- bzw. Auftrags-
bedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte. Es gelten jeweils unsere aktuellsten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
2.1 Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten freibleibend. Wir behalten uns den Zwischenverkauf sowie die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung grundsätzlich stets vor.
2.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten Preisänderungen (sowohl Erhöhungen als auch Senkungen unserer Einstandspreise) eintreten.
2.3 Treten Änderungen der Kosten ein, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages stehen (beispielsweise Versicherungs-, Transport, Verpackungs- oder Nachnahmekosten), sind wir zur Änderung der Kosten auch vor Ablauf von vier Monaten berechtigt.
2.4 Die Preisänderung wird wirksam, sobald wir sie unserem Kunden schriftlich mitgeteilt haben. Auf Verlangen werden wir die Preis- oder Kostenänderung nachweisen.
2.5 Beträgt die Erhöhung von Preisen und/oder Kosten mehr als 5 % des vereinbarten Preises, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
2.6 Legen wir mit unserem Angebot Unterlagen vor, machen wir zusätzliche Angaben oder überreichen wir sonstige Verkaufsunterlagen, so sind diese nur als annähernd maßgebend zu bewerten, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Das gleiche gilt für Angaben der Hersteller. Übergeben wir Modelle und/oder Zeichnungen, so bleiben diese in unserem Eigentum.
2.7 Technische Beratungen sind nicht Gegenstand unseres Angebots oder unserer vertraglichen Verpflichtungen.
3. Aufträge, Abreden, Beschaffenheitsangaben und -garantien u. Ä. bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Wir übernehmen eine Beschaffenheitsgarantie nur im Ausnahmefall, eine solche muss von uns ausdrücklich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet sein. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich bei uns geltend zu machen.
4.1 Wir liefern auf Rechnung und Gefahr unseres Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel auf den Kunden über. Nimmt der Kunde Ware nicht an, so wird diese auf seine Rechnung und Gefahr gelagert.
4.2 Der Kunde ermächtigt uns, Teillieferungen vorzunehmen; Teillieferungen gelten als selbständige Lieferungen. Wir sind ausdrücklich berechtigt, den Transportweg und das Transportmittel frei zu wählen. Lieferung frei Baustelle/frei Lager/Zufuhr bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die öffentliche Straße, so haftet der Kunde für auftretende Schäden. Ist bei der Entladung eigenes oder fremdes Personal behilflich, so geschieht dies grundsätzlich auf Risiko des Kunden. Der Kunde hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß zu besorgen. Spätestens mit Anlieferung an der vom Kunden bezeichneten Anlieferungsstelle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Abhandenkommens von uns auf den Kunden über, soweit wir die Ware innerhalb üblicher Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr) anliefern und wir dem Kunden den voraussichtlichen Liefertermin zuvor zumindest formlos angezeigt oder mit dem Kunden einen besonderen außerhalb dieser Geschäftszeiten liegenden Anliefertermin vereinbart haben. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass er bei Anlieferung die Waren in Empfang nehmen kann. Wartezeiten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.3 Machen wir Angaben über die Lieferzeit, so sind diese grundsätzlich freibleibend. Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung haften wir nur für eigenes Verschulden und dasjenige unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Lieferanten haben wir nicht einzustehen, jedoch verpflichten wir uns, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abzutreten. Fälle höherer Gewalt, also unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder dergleichen, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen oder im Fall der Unmöglichkeit in vollem Umfang von unserer Lieferpflicht. Schadensersatzansprüche unserer Kunden sind im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit ausgeschlossen, soweit sie nicht auf von uns selbst oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ist unser Kunde uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen in Verzug, sind wir zur Änderung einer fest vereinbarten Lieferfrist durch schriftliche Mitteilung in der Weise berechtigt, dass wir die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges unseres Kunden verlängern können.
4.4 Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir – je Entladevorgang – eine Entladegebühr. Die Ware wird von uns in branchenüblicher Weise verpackt angeliefert. Paletten sowie Sonderverpackungen werden durch uns gesondert berechnet. Die Rücknahme und Vergütung derartigen Verpackungsmaterials erfolgt nur bei unverzüglicher Rücksendung frei unseres Lagers in mangelfreiem Zustand unter Abzug einer Benutzungsgebühr. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unseren Geschäftsräumen bekannt. Das Gebührenblatt senden wir auf Anforderung gerne zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
4.5 Auf besonderen ausdrücklichen Wunsch des Kunden versichern wir die Ware gegen Transportschäden, Transportverluste oder Beschädigungen zu Lasten und auf Rechnung des Kunden. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u. Ä.) bescheinigt werden.
4.6 Die Rücksendung gelieferter Waren ohne unsere vorherige Zustimmung wird nicht angenommen. Kommissionsware, Sonderbestellungen und eigens für den Kunden angefertigte Ware können nicht zurückgenommen werden. Zurückgenommene Lagerwaren werden zum „ab Lagerpreis“ abzüglich 15 % Kostenbeitrag gutgeschrieben.
5. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau oder Verarbeitung, schriftlich anzuzeigen. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Menge oder Art der Lieferung sind offensichtliche Mängel. Tritt ein Mangel später auf, so ist er vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung oder Kenntniserlangung, wie vorstehend beschrieben, zu rügen. § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
6.1 Wir leisten Gewähr für die Freiheit der durch uns gelieferten Ware von Sachmängeln entsprechend der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheit.
6.2 Waren, die sich infolge eines zeitlich vor dem Zeitpunkt des konkreten Gefahrüberganges eingetretenen Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit als nicht unerheblich beeinträchtig herausstellen, begründen unter Ausübung billigen Ermessens für uns die Wahl zwischen einer unentgeltlichen Nachbesserung und einer Neulieferung. Von uns ersetzte Waren gehen in unser Eigentum über. Ansprüche aus Vertrag bzw. Sachmängelhaftung verjähren grundsätzlich ein Jahr nach Gefahrübergang, es sei denn kraft Gesetzes sind zwingend längere Fristen vorgeschrieben, beispielsweise gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 479; 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
6.3 Für Schäden, die ohne von uns verschuldet zu sein, infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsweise und/oder mangelhafter Bauausführung entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr.
6.4 Der Kunde hat uns nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, alle nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen vorzunehmen. Anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
6.5 Der Ersatzgegenstand und die Nachbesserung unterliegen unserer Mangelhaftung bis zum Ablauf der Mangelhaftung für den ursprünglich gelieferten Gegenstand.
6.6 Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht, wenn diese Ansprüche auf von uns zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos bleiben hiervon unberührt.
6.7 Für Hersteller- und Produktangaben in von uns überreichten Produktdatenblättern, Hersteller- und Lieferverzeichnissen, Katalogen oder sonstigen Schriften unserer Lieferanten haften wir nicht. Wir übernehmen auch keine diesbezüglichen Beratungspflichten.
6.8 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichten und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6.9 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
7. Ist die gelieferte Ware aufgrund eines von uns zu vertretenden Verschuldens vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet worden, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen gemäß Nr. 6 und Nr. 8 entsprechend.
8.1 Im Falle des Leistungsverzuges ist der Kunde erst nach Einräumung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter ausdrücklicher Ankündigung der Annahmeverweigerung berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
8.2 Ferner ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn wir eine uns eingeräumte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
9.1 Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung von Skonto oder eines Zahlungsziels bedarf der besonderen Vereinbarung. Wird Skontierung vereinbart, erfolgt die Skontierung stets auf den Rechnungsbruttobetrag, wobei Fracht-, Kran-, Leergut- und ggf. Versicherungsentgelte generell von jeglicher Skontierung ausgenommen sind. Unsere Preise sind stets Nettopreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tag der Rechnungsstellung jeweils gültigen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und den Preisen hinzugerechnet.
9.2 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur bei unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.
9.3 Ohne § 321 BGB einzuschränken sind wir bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt auch für angenommene Wechsel.
9.4 Wechsel werden von uns nur ausnahmsweise und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung als Zahlungsmittel akzeptiert. Schecks und Wechsel werden erst nach unwiderruflicher Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach unwiderruflicher Zahlung gutgeschrieben. Unsere Forderungen und deren Fälligkeiten bleiben bis dahin unberührt. Die Entgegennahme von Zahlungen kann nur gegen ordnungsgemäß quittierte Rechnungen erfolgen.
9.5 Nach Mahnung oder Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung weiteren Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, werden unsere Forderungen im Übrigen unabhängig von der Laufzeit etwa vereinnahmter Wechsel u. Ä. sofort fällig.
9.6 Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit unserer Kunden Auskünfte bei der Schufa Holding AG einzuholen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechtes, Auskünfte bei von Dritten betriebenen Daten- bzw. Informationspools einholen, sofern diese bei der zuständigen Datenschutzbehörde ordnungsgemäß angemeldet und nicht untersagt worden sind. Wir sind berechtigt, an derartige Daten- bzw. Informationspools Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden, wie z. B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Mahnbescheide etc., zu übermitteln.
10. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten die branchentypischen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen
11.1 Übernehmen wir auch den Einbau, die Verlegung und/oder Montage von Baumaterialien und/oder Bauelementen, gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als Vertragsgrundlage ergänzend wie folgt als vereinbart: Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C für deren technische Abwicklung.
11.2 Die VOB/B und die die Bauleistungen betreffenden DIN-Normen der VOB/C stehen dem Kunden während unserer Geschäftszeiten jederzeit als Auslage in den Geschäftsräumen bzw. auf Anfrage zur Einsicht zur Verfügung. Darüber hinaus stellen wir sie mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Internet zum Download bereit.
12. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Bauherrn oder Endkunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Bauherren oder Endkunden auf dem Lieferschein ein. Ziff. 5 dieser Bedingungen ist anwendbar.
13.1 Für das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche aus Schecks oder Wechseln ist das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.
13.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für die Niederlassung des Verkäufers zuständige Amts- bzw. Landgericht.
13.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Ansprüche Erfüllungsort. Erfüllungsort für Geldschulden ist stets unser Geschäftssitz bzw. der Sitz unserer Niederlassung, von der aus der Vertrag geschlossen wurde, der zur Geldschuld führt.
14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist. Abmachungen, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, anderenfalls sind sie ungültig.
14.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in unseren Datenverarbeitungsanlagen erfassen, speichern und verarbeiten. Dies umfasst auch die Übermittlung dieser Daten an Konzernunternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
Eigentumsvorbehalt / verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) aIs Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Kunde willigt in die Inbesitznahme der Vorbehaltsware durch uns ein.
2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer 10), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht, Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Ziff. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt uns der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des oder seines Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 3, 4 und 5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
7. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Beeinträchtigungen unserer Rechte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in diese ebenso wie in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu offenbaren und uns die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – derzeit 19 %) , so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.
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